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# § 11 EnSikuMaV — Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 17.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 11 EnSikuMaV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/11?asof=2023-02-17

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