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# § 11 EnSikuMaV — Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.09.2022 bis 05.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 11 EnSikuMaV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/11?asof=2022-09-01

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