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§ 10 EnSikuMaV — Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Historische Fassung: Stand 17.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.