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§ 1 EnSikuMaV — Anwendungsbereich

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Historische Fassung: Stand 17.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.