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§ 7 EnSiTrV — Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

Energiesicherungstransportverordnung

Historische Fassung: Stand 01.09.2023 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.