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§ 6 EnSiTrV — Ausschluss der Haftung

Energiesicherungstransportverordnung

Historische Fassung: Stand 01.09.2023 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.