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# § 6 EnSiGEntschV — Hinterlegung

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maßnahme eine Verpflichtung zur Übereignung des Gutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.

(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.

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Zitiervorschlag: § 6 EnSiGEntschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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