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# § 4 EnSiGEntschV — Festsetzung der Entschädigung und des Härteausgleichs

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung oder des Härteausgleichs fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.

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Zitiervorschlag: § 4 EnSiGEntschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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