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# § 2 EnSiGEntschV — Erklärung über Mitberechtigte

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer einen Anspruch auf Entschädigung oder Härteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung oder den Härteausgleich geltend machen oder geltend machen können. Die Erklärung ist zuzustellen

- 1. dem zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten, es sei denn, daß die Körperschaft Verpflichteter ist, der die zuständige Behörde angehört,

- 2. den nach Satz 1 als Berechtigte benannten Personen.

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Zitiervorschlag: § 2 EnSiGEntschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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