nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 EnSiGEntschV — Klage in Sonderfällen

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides erhoben werden.