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§ 16 EnSiG — Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen

Energiesicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 13.10.2022 bis 23.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.