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# § 5 EnSTransV — Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung  
Stand: 14.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.

(2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:

- 1. der Name des Begünstigten,

- 2. die Anschrift des Begünstigten,

- 3. der Identifikator des Begünstigten,

- 4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,

- 5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,

- 6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,

- 7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,

- 8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und

- 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 5 EnSTransV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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