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# § 7 EnKoG (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Enquete-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt für die Enquete-Kommissionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingesetzt sind, mit der Maßgabe, dass

die Entscheidungen über die Zusammensetzung der Enquete-Kommissionen unberührt bleiben,

Beschlüsse des Präsidiums über die Ausstattung der Enquete-Kommissionen vom Präsidium geändert werden können,

für Beschlüsse nach § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Landtag zuständig ist und die Fraktionen und Gruppen die zusätzlichen Mittel rückwirkend zum 1. Januar 2018 erhalten können,

im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes das neue Mitglied von der Fraktion oder Gruppe benannt wird, die das ausscheidende Mitglied benannt hat.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 EnKoG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnKoG/7

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