# § 3 EnKoG (Brandenburg) — Geltung der Geschäftsordnung des Landtages, Berichterstattungsgruppen

Enquete-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Ausschüsse einschließlich der Regelungen über die Verschwiegenheitspflichten der Ausschussmitglieder entsprechend.

(2) Die Enquete-Kommission kann mit Zustimmung des Präsidiums zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Berichterstattungsgruppen einsetzen. Für die Berichterstattungsgruppen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

die Enquete-Kommission die Mitglieder der Berichterstattungsgruppen aus ihrer Mitte bestimmt und stellvertretende Mitglieder und Vorsitzende nicht bestimmt werden,

Sitzungen aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung der Mitglieder ohne förmliche Einladung unabhängig vom Sitzungsplan stattfinden,

über die Sitzungen ein Ergebnisprotokoll angefertigt wird, das den Mitgliedern der Enquete-Kommission zur Verfügung gestellt wird,

die Öffentlichkeitsarbeit durch die Enquete-Kommission wahrgenommen wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 EnKoG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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