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# § 61 EnFG — Schätzungsbefugnis

Energiefinanzierungsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 61 EnFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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