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# § 25 EnFG — Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

Energiefinanzierungsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

- 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

- 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

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Zitiervorschlag: § 25 EnFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/25

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