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# § 16 EnFG — Abschlagszahlungen

Energiefinanzierungsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.

(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

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Zitiervorschlag: § 16 EnFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/16

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