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# § 2 EnEfG — Anwendungsbereich

Energieeffizienzgesetz  
Stand: 18.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt

- 1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,

- 2. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,

- 3. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,

- 4. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,

- 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und

- 6. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 EnEfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnEfG/2

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