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§ 8 EnEV 2007 — Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

Energieeinsparverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.