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# § 6 EnEG — Maßgebender Zeitpunkt

Energieeinsparungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.

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Zitiervorschlag: § 6 EnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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