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# § 5a EnEG — Energieausweise

Energieeinsparungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

- 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

- 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,

- 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

- 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

- 5. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz,

- 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen,

- 7. den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,

- 8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

- 9. die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.

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Zitiervorschlag: § 5a EnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnEG/5a

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