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# § 37 EmscherGG (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften

Emschergenossenschaftsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. für Geschäfte im Sinne von § 16 Abs. 5 Nr. 7,

2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt der Genossenschaft zugeführt wird,

3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,

4. zu Verträgen mit den in § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.

(2) Der Beschluss nach § 16 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:

1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,

2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,

3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,

4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und

5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.

(4) Geschäfte nach Absatz 1, die die Genossenschaft ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.

Zehnter Teil

Auflösung

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Zitiervorschlag: § 37 EmscherGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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