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# § 20 EmscherGG (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung der Genossenschaft

Emschergenossenschaftsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft.

(2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.

(3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:

1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates,

2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 3,

3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie

4. in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

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Zitiervorschlag: § 20 EmscherGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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