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§ 8 EmscherGG - (Nordrhein-Westfalen) — Zulässigkeit der Enteignung

Emschergenossenschaftsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.

Fünfter Teil

Innere Verfassung