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# § 2 EmsSchEV — Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:

- 1. BinnenschiffeFahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,

- 2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 EmsSchEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/2

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