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§ 7 EmsLotsV 2003 — Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Ems-Lotsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder sowie Führer von Tankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m im Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und Emden.