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# § 4 EmsLotsV 2003 — Lotsenversetzpositionen

Ems-Lotsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Seelotsen werden im Bereich der Leuchttonne „Westerems“ (53° 39,3’ Nord und 006° 16,3’ Ost) und im Bereich der Leuchttonne „GW/TG“ versetzt und ausgeholt.

(2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen im Bereich der Leuchttonne „Westerems“ nicht möglich, erfolgt dies auf der Schlechtwetterposition im Bereich querab von Borkum. Sofern es die Wetterlage zulässt, fährt das Lotsenversetzboot einkommenden Schiffen entgegen und begleitet diese, bis der Seelotse versetzt werden kann. Bei der Begleitung ist für die Führung des Lotsenversetzbootes dessen Schiffsführer und für die Beratung des begleiteten Schiffes der Seelotse verantwortlich.

(3) Seetankschiffe mit einer Länge ab 120 m oder einer Breite ab 19 m können Seelotsen nur auf der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "Westerems" übernehmen oder abgeben.

(4) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" verpflichtet sind, können Seelotsen nur auf dieser Lotsenversetzposition übernehmen oder abgeben.

(5) Ist die Übernahme oder die Abgabe nach den Absätzen 3 und 4 im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übergabe oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 4 EmsLotsV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/4

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