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§ 9 ElektronAusbV 2008 — Gewichtung und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Systementwurf12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend",
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"

bewertet worden sind.