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# § 4 ElektronAusbV 2008 — Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

- 7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

- 8. Einrichten des Arbeitsplatzes,

- 9. Montieren und Installieren,

- 10. Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

- 11. Messen und Analysieren,

- 12. Prüfen der Schutzmaßnahmen,

- 13. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

- 14. Durchführen von Serviceleistungen,

- 15. Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen;

Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik:

- 1. Konzipieren von Systemen,

- 2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

- 3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,

- 4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

- 5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,

- 6. Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen;

Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungstechnik:

- 1. Konzipieren von Systemen,

- 2. Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

- 3. Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

- 4. Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen;

Abschnitt D Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik:

- 1. Konzipieren von Systemen,

- 2. Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen,

- 3. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

- 4. Installieren, Parametrieren und Testen von Software,

- 5. Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.

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Zitiervorschlag: § 4 ElektronAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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