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# § 3 ElektroMbMstrV 2024 — Meisterprüfungsberufsbild

Elektromaschinenbauermeisterverordnung  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten,

- 4. Lösungen zur Planung, Umgestaltung oder Instandhaltung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen entwickeln,

- 5. Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, Serviceleistungen zur Instandhaltung entwickeln und anbieten,

- 6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren sowie überwachen,

- 7. Leistungen im Elektromaschinenbauer-Handwerk bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt erbringen, insbesondere

  - a) drehende mechanische Maschinen sowie drehende elektrische Maschinen sowie elektronische Geräte und ruhende elektrische Maschinen planen, montieren, installieren, prüfen sowie in Betrieb nehmen,

  - b) Antriebssysteme, Energieerzeugungssysteme sowie Energiespeichersysteme entwickeln, planen, herstellen, programmieren, parametrieren, errichten sowie einrichten,

  - c) bestehende Antriebssysteme, bestehende Energieerzeugungssysteme und bestehende Energiespeichersysteme prüfen, Maßnahmen zur Instandhaltung durchführen sowie in Betrieb nehmen sowie

  - d) bestehende Maschinen, bestehende Geräte sowie bestehende ausrüstungstechnische Anlagen warten, instand setzen sowie verbessern,

- 8. technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) Ablaufprozessplanung zur Herstellung sowie zur Instandhaltung,

  - b) Digitaltechnik, Datentechnik oder Netzwerktechnik sowie Schnittstellen in informationstechnischen Systemen,

  - c) Leitungstechnik sowie Verteilungstechnik für elektrische Energie,

  - d) Messtechnik, Steuerungstechnik sowie Regelungstechnik,

  - e) mechanische Antriebstechnik, hydraulische Antriebstechnik sowie pneumatische Antriebstechnik,

  - f) Schweißtechnik sowie Verfahrenstechnik,

  - g) Automatisierungstechnik,

  - h) Techniken zur rationellen Energieanwendung,

  - i) Verfahren zur Berechnung von Wicklungssystemen sowie Dimensionierung von Maschinen und Anlagen,

  - j) Lagerungsverfahren von Maschinen,

  - k) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - l) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - m) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel oder Betriebsmittel sowie

  - n) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 9. Dokumentationen über die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen, Geräten sowie Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von eingesetztem Personal und verwendeten Materialien sowie unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

- 10. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden sowie zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

- 11. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 12. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

- 13. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie

- 14. Motoren, Geräte, Maschinen sowie Anlagen und Anlagenkomponenten zerlegen, unter Berücksichtigung von rechtlichen Vorschriften und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen.

Dokumentationen im Sinne des Satzes 2 Nummer 7 bestehen aus technischen Zeichnungen, Wickelschaltbildern, Stromlaufplänen, Prüfergebnissen sowie einer Benutzerdokumentation.

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Zitiervorschlag: § 3 ElektroMbMstrV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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