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# Anlage ElektroGGebV — (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 18.08.2025 bis 07.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 187, S. 2 – 5)

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1	Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart	9,50
1.2	Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal	32,80
1.3	Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung	38,50 bis 1 118,00
1.4	Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie	156,90
1.5	Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr jeweils je Prüfung	3,80
1.6	Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1	18,90
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7	Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung	50,60
1.8	Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung	12,60
1.9	Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung	4 355,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10	Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1	20,50
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11	kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr jeweils nach Aufwand der Prüfung	1 803,30 bis 10 098,50
1.12	nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung	816,50
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13	Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige	22,00
1.14	Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige	100,20
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15	Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG	6,70
1.16	Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG	6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17	Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung	60,60
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)
Registrierung (Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
2.1	Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie	16,40
2.2	Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal	3,80
2.3	Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung	103,70 bis 3 008,90
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4	Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG) je Zulassung jeweils nach Aufwand der Prüfung	412,50 bis 7 838,90
2.5	Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542odernachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattGoderAnordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542odersonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG je Änderung, Auflage oder Anordnung jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung	77,90 bis 1 596,90
2.6	Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung	190,30 bis 3 615,70
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1	Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigter	157,20
3.2	Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 Absatz 3 BattG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3 BattG	35,50 bis 320,20
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Zitiervorschlag: Anlage ElektroGGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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