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# Anlage 1 ElektroG 2015 — (zu § 2 Absatz 1)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1771)

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

- 1. WärmeüberträgerKühlschränke Gefriergeräte Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte Entfeuchter Wärmepumpen Wärmepumpentrockner ölgefüllte Radiatoren sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

- 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthaltenBildschirme Fernsehgeräte LCD-Fotorahmen Monitore Laptops Notebooks

- 3. Lampenstabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Leuchtstofflampen Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Niederdruck-Natriumdampflampen LED-Lampen

- 4. GroßgeräteWaschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Elektroherde und -backöfen Elektrokochplatten Leuchten Ton- oder Bildwiedergabegeräte Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln) Geräte zum Stricken und Weben Großrechner Großdrucker Kopiergeräte Geldspielautomaten medizinische Großgeräte große Überwachungs- und Kontrollinstrumente große Produkt- und Geldausgabeautomaten Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte

- 5. KleingeräteStaubsauger Teppichkehrmaschinen Nähmaschinen Leuchten Mikrowellengeräte Lüftungsgeräte Bügeleisen Toaster elektrische Messer Wasserkocher Uhren elektrische Rasierapparate Waagen Haar- und Körperpflegegeräte Radiogeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen Musikinstrumente Ton- oder Bildwiedergabegeräte elektrisches und elektronisches Spielzeug Sportgeräte Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Rauchmelder Heizregler Thermostate elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge medizinische Kleingeräte kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente kleine Produktausgabeautomaten Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

- 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)Mobiltelefone GPS-Geräte Taschenrechner Router PCs Drucker Telefone

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Zitiervorschlag: Anlage 1 ElektroG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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