§ 43 ElektroG 2015 — Beauftragung Dritter

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.