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# § 19a ElektroG 2015 — Informationspflichten der Hersteller

Elektro- und Elektronikgerätegesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

- 1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

- 2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

- 3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

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Zitiervorschlag: § 19a ElektroG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/19a

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