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# § 1 ElekZeugnV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

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Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule	Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur	Elektroanlageninstallateur
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker	Energieanlagenelektroniker
```

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Zitiervorschlag: § 1 ElekZeugnV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ElekZeugnV/1

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