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# § 8 ElekMeistPrV 2004 — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,

- 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,

  - b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und

  - c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,

- 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,

- 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,

- 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 8 ElekMeistPrV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMeistPrV%202004/8

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