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# § 4 ElekAnlAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. technische Kommunikation,

- 6. betriebliche Kommunikation,

- 7. Planen der Auftragsabwicklung,

- 8. Vorbereiten der Auftragsausführung,

- 9. Einrichten und Abräumen der Montagestelle,

- 10. Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,

- 11. Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,

- 12. Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,

- 13. Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,

- 14. Installieren von elektrischen Anlagen,

- 15. Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,

- 16. Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,

- 17. Dokumentation.

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Zitiervorschlag: § 4 ElekAnlAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ElekAnlAusbV/4

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