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# § 4 EisAusbV — Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,

- 2. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung,

- 3. Hygiene,

- 4. Küchenbereich,

- 5. Servicebereich,

- 6. Büroorganisation und -kommunikation,

- 7. Warenwirtschaft,

- 8. Werbung und Verkaufsförderung,

- 9. Wirtschaftsdienst,

- 10. Herstellen von Speiseeis,

- 11. Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen,

- 12. kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés sowie

- 13. Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz.

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Zitiervorschlag: § 4 EisAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/4

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