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§ 16 EinwV — Widerruf der Anerkennung

Einwilligungsverwaltungsverordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.