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# § 14 EinwV — Anzeige von Änderungen

Einwilligungsverwaltungsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.

(2) Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 14 EinwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/14

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