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# § 12 EinwV — Sicherheitskonzept

Einwilligungsverwaltungsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten

- 1. zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,

- 2. zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,

- 3. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,

- 4. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden,

  - a) um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen und

  - b) um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und

- 5. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.

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Zitiervorschlag: § 12 EinwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/12

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