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§ 10 EinwV — Anerkennungsvoraussetzungen

Einwilligungsverwaltungsverordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er

1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.