nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 EinsatzWVG — Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

---

Zitiervorschlag: § 5 EinsatzWVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
