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# § 1 EinsatzWVG — Begriffsbestimmung

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

- 1. Soldatinnen und Soldaten,

- 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,

- 3. Richterinnen und Richter des Bundes,

- 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

- 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

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Zitiervorschlag: § 1 EinsatzWVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/1?asof=2021-06-07

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