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# § 2 EinsatzUV — Bewaffnete Auseinandersetzung

Einsatzunfallverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.

(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 EinsatzUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzUV/2

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