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# § 1 EinsatzUV — Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung

Einsatzunfallverordnung  
Stand: 19.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

- 1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und

- 2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.

Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:

- 1. posttraumatische Belastungsstörungen,

- 2. Anpassungsstörungen,

- 3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,

- 4. Angststörungen,

- 5. affektive Störungen,

- 6. somatoforme Störungen,

- 7. akute vorübergehende psychotische Störungen.

(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung

- 1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),

- 2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder

- 3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.

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Zitiervorschlag: § 1 EinsatzUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzUV/1

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