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# Anlage 2 EinkFachwPrV — (zu § 6 Absatz 4)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1471)

```
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf Geprüfte Fachwirtin für Einkauf

```
Herr/Frau . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . .	in . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .	die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
```

Geprüfter Fachwirt für Einkauf Geprüfte Fachwirtin für Einkauf

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
		Punkte		
I.	Schriftliche Prüfung	. . . . .		
II.	Mündliche Prüfung Präsentation und Fachgespräch	. . . . .		
	Gesamtnote:			. . . . .
```

Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche

- 1. Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,

- 2. Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,

- 3. Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten,

- 4. Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,

- 5. Einkaufscontrolling durchführen,

- 6. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit

Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt. “)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 EinkFachwPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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