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# § 6 EinkFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

- 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,

- 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Zitiervorschlag: § 6 EinkFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwPrV/6

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