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# § 11 EinkFachwBAProPPrV — Übergangsvorschriften

Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung  
Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 75 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 11 EinkFachwBAProPPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/11

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