(1) Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren. Die Höhe der Pauschalvergütung wird durch Beschluss des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer festgesetzt. Die beisitzenden Personen erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die beisitzende Person oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.